01.10.2009
Bei Entfernung vom Unfallort kann der Versicherungsschutz entfallen
Entfernung vom Unfallort ist nicht gestattetLaut den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltsvereins in Berlin ist es die Pflicht eines Autofahrers, nach einem Unfall immer die Polizei zu informieren und auf deren Eintreffen zu warten. Andernfalls besteht ein hohes Risiko für den Versicherungsschutz. Diese Regelung gilt auch im Fall der Hinterlassung des Wagens und der Papiere am Unfallort sowie der Absprache mit Zeugen.
Ausgangspunkt ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Hiernach ist jeder Autofahrer dazu verpflichtet, alle erdenklichen Mittel für die Reduzierung des Schadens und die Aufklärung des Tatbestandes zu ergreifen. Auch ein möglicher Schockzustand zählt nicht als gerechtfertigter Verstoß gegen diese Regelung.
Wer dies trotzdem tut, muss unter Umständen eine Zahlungsverweigerung seitens seiner KFZ Versicherung in Kauf nehmen. Einer der Gründe hierfür ist die polizeilich absolut notwendige Klärung, ob der Unfall durch Alkoholeinfluss verursacht wurde.
Ausgangspunkt ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Hiernach ist jeder Autofahrer dazu verpflichtet, alle erdenklichen Mittel für die Reduzierung des Schadens und die Aufklärung des Tatbestandes zu ergreifen. Auch ein möglicher Schockzustand zählt nicht als gerechtfertigter Verstoß gegen diese Regelung.
Wer dies trotzdem tut, muss unter Umständen eine Zahlungsverweigerung seitens seiner KFZ Versicherung in Kauf nehmen. Einer der Gründe hierfür ist die polizeilich absolut notwendige Klärung, ob der Unfall durch Alkoholeinfluss verursacht wurde.







